FAQ Waffenrecht

In Deutschland dürfen nur Personen Waffen besitzen, die bestimmte gesetzliche Voraussetzungen erfüllen.

Der Waffenbesitz ist streng geregelt und setzt eine behördliche Erlaubnis voraus.

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

- Mindestalter
- Zuverlässigkeit
- Persönliche Eignung
- Sachkunde
- Bedürfnisnachweis
- Waffenbesitzkarte (WBK)

- Die Waffenbesitzkarte berechtigt zum Erwerb und Besitz von Waffen
- Der Waffenschein berechtigt zum Führen von Waffen in der Öffentlichkeit
- Die Waffenbesitzkarte ist Voraussetzung für den Waffenschein
- Beide Dokumente erfordern behördliche Genehmigung und persönliche Eignung
- Der Waffenschein wird nur in Ausnahmefällen erteilt

Ja, es gibt drei verschiedene Arten der Waffenbesitzkarte in Deutschland:

- Grüne WBK: Für Sportschützen, Jäger und Erben
- Gelbe WBK: Ausschließlich für Sportschützen 
- Rote WBK: Für Waffensammler und Sachverständige

Jede dieser Karten ist an unterschiedliche Voraussetzungen und Nutzungszwecke gebunden.

- Berechtigt zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen außerhalb der eigenen Wohnung oder des befriedeten Besitztums
- Gilt nur für Waffen mit PTB-Zulassungszeichen
- Erfordert Volljährigkeit und persönliche Eignung
- Keine Berechtigung zum Führen scharfer Schusswaffen
- Muss bei der zuständigen Behörde beantragt werden

- Personen, die regelmäßig und organisiert Schießsport betreiben
- Mitglieder in einem anerkannten Schützenverein oder Schießsportverband
- Trainieren mit erlaubnispflichtigen Waffen nach festgelegten Disziplinen
- Müssen Sachkunde, Zuverlässigkeit und Bedürfnis nachweisen
- Dürfen unter bestimmten Voraussetzungen Waffen besitzen und verwenden

- Personen mit gültigem Jagdschein
- Absolventen der staatlichen Jägerprüfung („Grünes Abitur“)
- Zuständig für Wildtiermanagement und Hege
- Dürfen Wildtiere unter gesetzlichen Vorgaben erlegen
- Tragen Verantwortung für Natur-, Arten- und Seuchenschutz
- Müssen zuverlässig, sachkundig und persönlich geeignet sein

- In einem verschlossenen, zertifizierten Waffenschrank (mindestens Sicherheitsstufe 0 oder 1)
- Munition getrennt von der Waffe
- Waffen dürfen nur ungeladen aufbewahrt werden
- Zugriff darf nur berechtigten Personen möglich sein
- Aufbewahrungsort muss gegen Diebstahl und unbefugten Zugriff gesichert sein
- Nachweise über den Waffenschrank (z. B. Kaufbeleg, Typenschild) müssen auf Verlangen vorgelegt werden können

- In einem verschlossenen Behältnis (z. B. Waffenkoffer)
- Nicht schussbereit (kein Magazin und keine Munition in der Waffe)
- Nicht zugriffsbereit (kein direkter Zugriff während des Transports)
- Nur im Zusammenhang mit einem berechtigten Zweck (z. B. Fahrt zum Schießstand oder zur Jagd)
- Transport nur durch berechtigte Personen mit gültiger Erlaubnis

Sportschützen dürfen ausschließlich sportlich zugelassene Waffen besitzen, die für ihre Disziplinen im Schießsport anerkannt sind.

Beispiele:
- Mehrschüssige Kurzwaffen (z. B. Pistolen, Revolver)
- Selbstladegewehre im Rahmen des Grundkontingents
- Einzellader Lang- und Kurzwaffen mit glatten oder gezogenen Läufen

- Eintritt in einen anerkannten Schützenverein
- Regelmäßiges Training über mindestens 12 Monate
- Nachweis der waffenrechtlichen Sachkunde
- Bedürfnisbescheinigung durch den Verein oder Verband
- Nachweis der sicheren Aufbewahrung (z. B. Waffenschrank)
- Antragstellung bei der zuständigen Waffenbehörde
- Prüfung der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung
- Erhalt der Waffenbesitzkarte nach behördlicher Genehmigung

Nein, eine generelle Pflicht zur Teilnahme an Wettkämpfen besteht nicht. Allerdings kann die regelmäßige Teilnahme als Nachweis für ein fortbestehendes Bedürfnis dienen, insbesondere bei der Beantragung weiterer Waffen

- Ab 6 Jahren: Schießen mit Lichtgewehr oder Lichtpistole erlaubt – ungefährlich und nicht waffenrechtlich geregelt
- Ab 12 Jahren: Schießen mit Druckluft-, Federdruck- und CO₂-Waffen auf Schießständen, mit Einverständnis der Sorgeberechtigten und unter fachkundiger Aufsicht
- Ab 14 Jahren: Schießen mit Kleinkaliberwaffen bis 5,6 mm (.22 lfb) und Einzellader-Flinten bis Kaliber 12, ebenfalls nur auf Schießständen und unter Aufsicht
- Ab 18 Jahren: Voller Umgang mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen möglich, z. B. Erwerb und Besitz mit WBK